AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der BULIGHT GmbH

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag gilt mit Zugang und Inhalt unserer Auftragsbestätigung als geschlossen, soweit der Besteller der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

1.2. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Bestätigung als vereinbart. Etwaige Handelsbräuche entfalten nur Wirksamkeit bei schriftlicher Vereinbarung.

2. Leistungsumfang und Mitwirkungshandlungen

2.1. Produktanforderungen und -spezifikationen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung sowie ergänzend aus etwaig vorhandenen sicherheitstechnischen, unfallverhütungs- und sonstigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende produktrechtliche Vorschriften anderer Staaten berühren den Qualitäts- und Lieferumfang nur, wenn deren Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Bei Nichteinhaltung der deutschen Vorschriften gilt unsere Leistung dennoch als vertragsgemäß, wenn die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Käufer- bzw. Empfängerlandes eingehalten sind.

2.2. Unsere Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag oder sonstigen Unterlagen sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Werkzeuge dar. Vielmehr bedarf die Übernahme jedweder Garantie der Schriftform und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich.

2.3. Der Besteller wird für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringen, insbesondere eine Artikelzeichnung, ggf. ein Muster mit Angabe des zu bearbeiteten Werkstoffes und eines auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und evtl. weitere Unterlagen liefern, auf dessen Basis die Werkzeugkonstruktionszeichnungen und Oberflächendaten zur Bearbeitung erstellt werden.

2.4. Stellt der Besteller mit der Anfrage die Werkzeugkonstruktion bei, so sind vom Besteller akzeptierte Verbesserungen angemessen zu vergüten. In Fällen in denen Konstruktionsänderungen nach Freigabe erforderlich werden, sind diese unverzüglich anzuzeigen und uns die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu erstatten. Die weitere Auftragsbearbeitung können wir davon abhängig machen, dass Preise und Lieferkonditionen zuvor angepasst werden.


2.5. Die Parteien regeln bei Auftragsvergabe auch das Verfahren sowie die Verantwortlichkeit für die Bemusterung. Vorbehaltlich hierbei getroffener Vereinbarungen sind Fertigungsparameter vom Besteller auch ohne gesonderte Aufforderung zu liefern und Muster grundsätzlich unter seriennahe Bedingungen herzustellen. Übernimmt der Besteller die Bemusterung, so ist uns das Ergebnis innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Formen mitzuteilen.

3. Liefertermine und Verzug

3.1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen sobald der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat, insbesondere erforderliche Unterlagen übergeben und vereinbarte Anzahlungen geleistet sind. 


3.2. Die ausbleibende Lieferung berechtigt den Besteller zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


3.3. Für die Folgen verspäteter Lieferung haben wir nur bei Verschulden aufzukommen und nur soweit diese nicht auf hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen, kriegerischen Auseinandersetzungen sowie sonstigen außerhalb unseres betrieblichen Bereichs liegende Umstände zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Feuer, Explosionsunglück, Arbeitsstreitigkeiten und sonstige Störungen des Betriebsablaufes, die von uns unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert werden können. Der Besteller behält jedoch in jedem Fall das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. 


3.4. Soweit wir nach vorstehenden Absätzen für Leistungsstörungen nicht einzustehen haben, ist der Besteller nicht berechtigt, Ansprüche aus Vertragsstrafe– oder Schadenspauschalierungsvereinbarungen geltend zu machen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Preise gelten stets in EURO. Die Vereinbarung einer anderen Währung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich Preise netto Kasse ab Werk ausschließlich der Kosten für Fracht und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.


4.2. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitliche Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben, soweit es sich um den Preis erhöhende Umstände handelt, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen
.

4.3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber angenommen, und zwar Wechsel nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Wechseln trägt der Besteller die Wechselsteuer sowie die Kosten der Diskontierung und des Einzugs. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.


4.4. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung oder innerhalb von 30 Tagen seit Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung nicht zahlt. Im Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, 8% Zinsen über den zuletzt von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.


4.5. Die nachhaltige Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


4.6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Sachmängel und Haftung

5.1. Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen unserer Werkzeuge ergeben sich aus den Vertragsunterlagen, insbesondere unserer Auftragsbestätigung. Werden diese durch den Besteller nicht beachtet, so können wir keine Gewähr oder Haftung für Schäden übernehmen. Dies gilt auch für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. 

5.2. (Rügeobliegenheit) Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte oder selbst hergestellte Muster mit der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt zu untersuchen. Vertragswidrigkeiten und/oder Mängel sind uns unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist innerhalb von 10 Werktagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Muster für den Besteller abzusetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter Einstellung etwaiger Bearbeitung spätestens 1 Jahr nach Übergabe des Musters und Werkzeugs schriftlich zu rügen.


5.3. (Nacherfüllung) Ist das Werkzeug oder Muster nicht vertragsgemäß, so werden wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines neuen Werkzeuges erfüllen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist auch das neu gelieferte Werkzeug nicht vertragsgemäß, so steht dem Besteller wahlweise das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu. Eine Nachbesserung gilt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


5.4. (Schadensersatz) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden sowie auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Vorstehende Haftungsbegrenzung zählt auch in Fällen grober Fahrlässigkeit, sofern keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.


5.5. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Dies gilt auch für weitere Mangelfolgeschäden, insbesondere Vermögensschäden. 

6. Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen, Schutzrechte

6.1. Das Eigentum an den von uns erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Besteller frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.


6.2. Uns überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.


6.3. Hinsichtlich der von uns hergestellten Werkzeuge haften wir nur für die Verletzung von Patenten, Marken und Urheberrechten, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und nur in der Weise, dass wir den Besteller in der außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechteinhaber unterstützen, ihm die entstehenden Verteidigungskosten erstatten und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten oder von uns anerkannten Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers freistellen. 


6.4. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt uns die Herstellung, so sind wir berechtigt, bis zur Klärung der Rechtslage, die Arbeit einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung auf vom Besteller beigestellte Unterlagen oder unseren Unterlagen beruht. Die Parteien verpflichten sich, schnellstmöglich eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen und gewähren sich uneingeschränkte Unterstützung. Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -klärung trägt die Partei, von der angegriffenes Werk / Leistung stammt.

7. Eigentumsvorbehalt

Von uns geliefertes Werkzeug, Muster und alle gelieferten Unterlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Werkzeuges zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Werkzeuges liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Herausgabeanspruch und Rücktrittsrecht entfallen, wenn der Besteller Sicherheit geleistet hat oder innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist leistet.

8. Sonstiges

8.1. Erfüllungsort für alle Pflichten aus und im Zusammenhang mit Verträgen ist Paderborn. Gerichtsstand ist das an unserem Sitz zuständige Gericht. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 


8.2. Bei internationalen Rechtsbeziehungen sind wir auch berechtigt anstelle des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen, sofern die Vollstreckung von Titeln der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land des Bestellers nicht gewährleistet ist. Die Parteien werden sich über Schiedsrichter und das Schiedsverfahren unverzüglich einvernehmlich einigen. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von 14 Tagen zustande, so wird das Verfahren auf Grundlage der Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland mit drei Schiedsrichtern durchgeführt. Schiedsort ist Paderborn, Verfahrenssprache ist deutsch. 

8.3. Maßgebend ist stets der deutsche Text des Vertrages und das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Bestimmungen des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen.


8.4. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

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